Bekannte Versender:
Der Status des Bekannten Versenders ermöglicht Industrieunternehmen eine einfachere und schnellere Abwicklung der Frachtsendungen am Flughafen.
Die erste Verordnung, die sich mit den Bekannten Versendern beschäftigt hat, war die VO (EG) 2320/2002, die ab dem Jahr 2006 galt.
In dieser war das Verfahren für eine Anerkennung als Bekannter Versender oberflächlich sehr einfach. Es musste lediglich jährlich die nationale Sicherheitserklärung gegenüber den Luftfracht-Spediteuren abgegeben werden, mit denen die Fracht verschickt wurde.
In der Praxis wurden die dort beschriebenen Maßnahmen und Voraussetzungen jedoch oftmals nicht oder nur teilweise geprüft bzw. umgesetzt.
Im Jahr 2008 wurde die Folgeverordnung, VO (EG) 300/2008 verabschiedet, die zum 29.04.2010 in Kraft getreten ist und die bisherige VO (EG) 2320/2002 ersetzt hat. Dadurch ist die bisherige Handhabung künftig nicht mehr möglich.
Seit dem 29.04.2010 gelten für Bekannte Versender damit Standards, die mit denen der Reglementierten Beauftragten zu vergleichen sind. Wesentlichste Änderung ist dabei, dass Bekannte Versender nun eine eigene Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt benötigen.
Bereits anerkannte Bekannte Versender hatten in einer Übergangsfrist bis zum 24.03.2013 Zeit, selbst eine Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt zu erlangen. Erfolgte dies nicht, musste die Fracht spätestens ab dem 25.03.2013 von den Luftfracht-Spediteuren als unsicher gehandhabt werden.
Dies hat zur Folge, dass die Fracht vor der Verladung in ein Luftfahrzeug umfangreichen Sicherungsmaßnahmen (Kontrollen wie z.B. Röntgen) unterzogen werden muss. Folgen dieser Maßnahmen sind u. a. Verzögerungen beim Abflug der Sendung und steigende Kosten für den Luftfrachttransport.
Für folgende Unternehmen kommt deshalb eine Beantragung des Status des Bekannten Versenders beim Luftfahrtbundesamt (LBA) in Betracht:
- Unternehmen, die bislang noch keine Luftfracht hatten und deshalb vor dem 28.04.2010 keine nationale Sicherheitserklärung abgegeben haben
- Unternehmen, die den Luftfracht-Spediteur wechseln möchten
- Unternehmen, die ihren Standort verlagern
- Unternehmen, die an neuen / anderen Standorten Luftfracht versenden möchten
Durch diese Zulassung kann die Fracht des Unternehmens, die über einen Reglementierten Beauftragten einer Airline übergeben wird, als „secured“ eingestuft werden. Sie muss dann keiner Sicherheitsüberprüfung mehr unterzogen werden.